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Online-Formular zur Impfpflicht-Befreiung online

Ab Montag den 14. Februar besteht die Möglichkeit, einen Befreiungsgrund von der COVID-Impfpflicht geltend zu machen.

Um die Corona-Pandemie erfolgreich zu bekämpfen und das österreichische Gesundheitssystem zu schützen, ist eine hohe Durchimpfungsrate nötig. Der Nationalrat hat daher am 20. Jänner 2022 das COVID-19-Impfpflichtgesetz beschlossen, das am 5. Februar 2022 in Kraft getreten ist. Die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt. Über einen gültigen Impfstatus verfügt, wer sich einer Erstimpfung und innerhalb bestimmter Impfintervalle einer Zweitimpfung bzw. einer Drittimpfung unterzogen hat.

Im Impfpflichtgesetz sind auch Ausnahmen vorgesehen, d. h. unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Befreiungsgrund von der COVID-Impfpflicht geltend zu machen.

Bei Vorliegen von Ausnahmegründen nach § 2 COVID-19-Impfpflichtverordnung kann um Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen einer Ausnahme von der Impfpflicht angesucht werden. Ausnahmegründe gemäß § 2 COVID-19-Impfpflichtverordnung bestehen u. a. für Schwangere, für Personen, die nicht ohne konkrete oder ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können (das sind z. B. Personen mit medizinischen Indikationen wie Allergie bzw. Überempfindlichkeit gegen einzelnen Inhaltsstoffe), für Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist (z. B. nach Knochenmark- oder Stammzellentransplantation oder Organtransplantation) oder auch für Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

Für Patienten, die sich aus einem der genannten Gründe in krankenhäuslicher Behandlung befinden, erfolgt die Ausstellung der Bestätigung über das Vorliegen einer Ausnahme von der Impfpflicht durch die fachlich geeigneten Ambulanzen (Spezialambulanzen für Immunsupprimierte, für Dermatologie, für Innere Medizin, Neurologische Ambulanzen etc.). Weiters besteht für alle mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich ab Montag, dem 14. Februar 2022 die Möglichkeit über Online-Formulare einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Bundesländer richten auf ihren Webseiten ein Online-Tool für derartige Impfbefreiungsanträge ein. Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 2 COVID-19-Impfpflichtverordnung können die Befunde, Nachweise und Bestätigungen, aus denen der Ausnahmegrund hervorgeht, hochgeladen und um die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen einer Ausnahme von der Impfpflicht ersucht werden.

Alle notwendigen Informationen wie auch die Online-Formulare sind ab Montag den 14. Februar, unter www.noe.gv.at/impfpflicht zu finden.

Redaktion Stadtradio Krems

Redaktion Stadtradio Krems

Tobias Winkelhofer

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