Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH
1. Für alle Hörfunk-Werbeaufträge gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen sowie die jeweils geltende Preisliste, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Für jegliche sonstigen Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in entsprechender Weise.
2. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH verbindlich. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für genau namentlich genannte Werbungtreibende angenommen. Die Werbung für mehr als einen Werbungstreibenden innerhalb eines Werbeauftrags bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH.
3. Die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH behält sich vor, einen Auftrag nach einheitlichen, sachlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH vor, einzelne Ausstrahlungen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, soweit sie noch nicht durch Ausstrahlung von Werbesendungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10. Erfolgt die Zurückweisung eines Auftrags oder von Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er unverzüglich für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Ansonsten bleibt es bei der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.
4. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Ausstrahlung bei der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH eingehen. Ein Anspruch auf Rücktritt besteht auch bei Einhaltung dieser Frist nicht.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erforderlichen Unterlagen für die Werbespots inklusive Einschalt-sowie Tonträger rechtzeitig, mindestens sieben Werktage vor dem jeweiligen Sendetermin der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Überprüfung der Sendeunterlagen durch die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH besteht nicht. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig vorlagen oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet wurden, wird die vereinbarte Sendezeit voll in Rechnung gestellt. Bei fernschriftlich oder fernmündlich durchgegebenen Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.
6. Soweit die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH für den Auftraggeber die Produktion von Werbespots vornimmt, werden alle anfallenden Fremdkosten, wie z.B. für Texter, Agentur, etc. sowie die mit dem Auftraggeber für die Werbespotproduktion vereinbarte Vergütung, getrennt in Rechnung gestellt. Die Produktionskosten sind sofort zur Zahlung fällig. Urheber-, Leistungsschutz-und sonstige Rechte, die im Rahmen der Werbespotproduktion entstehen, werden dem Auftraggeber nur insofern zur Nutzung übertragen, wie er sie im Rahmen des Auftrags zur Nutzung des Werbespots benötigt. Weitergehende Nutzungsrechtübertragungen sind damit nicht verbunden.
7. Der Auftraggeber trägt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbesendungen und stellt der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter, insbesondere von werbe-, wettbewerbs- und urheberrechtlichen Ansprüchen, frei. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche zur Verwertung und Nutzung im Hörfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, die auf dem von ihm gestellten Tonträgern oder sonstigen Unterlagen ruhen. Er überträgt der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an dem Gegenstand des Werbeauftrags, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit AKM/austro mechana erforderlichen Angaben mitzuteilen. Im Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen des Auftraggebers evtl. anfallende AKM bzw. austro mechana-Gebühren werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
8. Die vereinbarten Sendezeiten oder sonstigen Termine werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden – es sei denn, sie sind ausschließlich verlangt und von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH schriftlich bestätigt worden.
9. Soweit Werbesendungen mit erheblicher technischer Minderqualität ausgestrahlt werden, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung im entsprechenden Verhältnis zum Maß der qualitativen Beeinträchtigung. Vor einer Minderung ist die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH zu einer Ersatzausstrahlung berechtigt. Der Auftraggeber hat der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH schriftlich zur Ersatzausstrahlung aufzufordern und dabei eine angemessene Frist zu setzen. Verstreicht diese Frist oder ist die Werbesendung erneut nicht ordnungsgemäß im Sinne von Satz 1, so hat der Auftraggeber das Recht zur Zahlungsminderung. Soweit der Auftrag in beiden Fällen gänzlich ausgefallen ist, ist der Auftraggeber zur Rückgängigmachung des Auftrags berechtigt. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit hin zu prüfen und der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH alle offensichtlichen Mängel binnen zwei Wochen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so entfallen sämtliche Ansprüche. Fällt eine Werbesendung aus programmlichen oder technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt.
10. Für Schäden, die nicht Personenschäden sind, haftet die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der jeweiligen gesetzlichen Vertreter und Gehilfen. Bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren adäquaten Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Nettoauftragswerts.
11. Die Sendeaufträge werden vor Beginn der Ausstrahlung in Rechnung gestellt, wobei sich die vereinbarten Preise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer verstehen. Die Rechnung ist ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Bei jeglichem Zahlungsverzug ist die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags zurückzustellen bzw. neue Aufträge nicht auszuführen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
13. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingung gilt dasjenige, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH, die vom Kunden für den Bereich Veranstaltung beauftragt werden. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Mit Beauftragung der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH durch den Kunden erkennt der Auftraggeber diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Der Kunde beauftragt die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH mit den Vertragsleistungen entsprechend des zeitlich letzten Angebots. In der Regel erstrecken sich die Vertragsleistungen auf die Planung, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen.
1.2. Es ist der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH gestattet, zur Erbringung ihrer Vertragsleistungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Leistungsumfang tritt die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH gegenüber Dritten als Generalunternehmer auf. Der Abschluss der Einzelverträge erfolgt – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – unmittelbar zwischen der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH und den Dritten. Um eine reibungslose Durchführung des Auftrages zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, die Kommunikation mit Dritten ausschließlich durch die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH erfolgen zu lassen. Eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit eventuellen Dritten unter Ausschluss von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH ist nicht vorgesehen. Der Kunde verpflichtet sich, Subunternehmer oder Lieferanten, insbesondere Moderatoren, Künstler und spezialisierte Dienstleister, die ihm über die Geschäftsbeziehung zur Stadtradio Regional Hörfunk GmbH bekannt gemacht werden, auch nach Abschluss des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses weder direkt noch über Dritte zu kontaktieren und zu beauftragen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, so steht der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50% der an den jeweiligen Unternehmer/Künstler geleisteten Vergütung gegen den Kunden zu.
Durchführung der Vertragsleistungen
2.1. Die Durchführung der Vertragsleistungen erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Kunden und der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH. Die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH wird den Kunden über den Stand der Vorbereitung und die Durchführung der Leistungen informieren. Ist eine Partei mit der Arbeitsweise und dem Verhalten der anderen Partei in wesentlichen Punkten nicht einverstanden, so ist dies der anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gelten die Arbeitsweise und das Verhalten der anderen Partei als vertragsgemäß.
2.2. Der Kunde kann nach Erteilung des Auftrages angemessene Änderungen hinsichtlich der Vertragsleistungen verlangen. Sämtliche zusätzliche Kosten, die sich aus solchen vom Kunden gewünschten Änderungen ergeben, sind vom Kunden zu übernehmen. Änderungen können zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Fristen führen, für die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH nicht einsteht.
2.3. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH kostenlos erbracht werden.
2.4. Der Kunde hat im Falle des Leistungsverzugs von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH dieser schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, um den Verpflichtungen nachzukommen. Sollte die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH diesen Termin nicht einhalten, ist der Kunde berechtigt, den betreffenden Auftrag fristlos zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
2.5. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Rücktritts erbrachte Teilleistungen der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH sind entsprechend zu vergüten.
2.6. Im Falle einer durch ärztliches Attest belegten Krankheit von Moderatoren oder Künstlern oder im Fall eines Ausfalls eines Moderators oder Künstlers durch höhere Gewalt, wird die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH kurzfristig einen gleichwertigen Ersatz organisieren. Ein Anspruch auf Kostenreduktion oder Schadensersatz entsteht hierdurch gegenüber der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH nicht.
Geheimhaltung
3.1. Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich.
3.2. Die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH verpflichtet Dritte, die zur Erfüllung der Leistung beauftragt wurden, zur Wahrung der Geheimhaltung nach Absatz 1.
Copyright/Urheberrecht
4.1. Das Urheberrecht an allen von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH oder von ihr beauftragten Dritten erstellten Konzepten, Gestaltungen, Grafiken, Zeichnungen, Texten und sonstigen Unterlagen ist durch den Kunden zu wahren und darf von ihm nur im vereinbarten Vertragsumfang genutzt werden. Dies gilt auch für Angebotsunterlagen, Abbildungen, Graphiken, Konzepte und Strategievorschläge. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.
4.2. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Insoweit ist der Auftraggeber verpflichtet, der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
4.3. Die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zweck der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
4.4. Die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde widerspricht einer solchen Nutzung schriftlich.
4.5. Bearbeitung oder Veränderung der von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH gestalteten Vertragsleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH zulässig.
4.6. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei den Urhebern. Nutzt der Kunde Konzepte, die eine geistige, künstlerische oder sonstige Schöpfung von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH oder von ihr beauftragter Dritter darstellen bzw. enthalten, außerhalb oder nach Beendigung dieses Vertrages, so ist eine gesonderte Honorarabsprache zu angemessenen Bedingungen zu treffen.
Gewährleistung und Haftung
5.1. Für die Erfüllung der nach diesem Vertrag und sämtlicher Aufträge im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen haftet die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in den Grenzen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.2. Die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH haftet nicht und übernimmt keine Gewährleistung für Fremdleistungen, die nicht von ihr im vereinbarten Leistungsumfang gem. 1. eingebracht werden. Jeder Schaden ist im Einzelnen unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5.3 Mängel an den Vertragsleistungen sind der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH unverzüglich anzuzeigen. Dem Kunden steht das Recht zu, dass sämtliche Mängel an den Vertragsleistungen in angemessener Zeit und in wirtschaftlich zumutbarer Art behoben werden. Sofern die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH den Mangel nicht behebt oder eine Behebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann der Kunde Minderung verlangen oder den Vertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bestehen im Übrigen nur, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder es sich um die Verletzung von Kardinalpflicht handelt, bei denen die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH nur für den bei Vertragsschluss erkennbaren Schaden haftet.
5.4. Soweit das Gesetz keine Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung) vorsieht, bleiben die Schadenersatzsprüche des Kunden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5.5. Die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Kunde übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann.
5.6. Der Kunde ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten einzuhalten.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen – und Sachschäden, bezogen auf den Veranstaltungstag, abzuschließen oder eine entsprechende Police vorzulegen.
Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche bei Vertragsrücktritt (Stornierungskosten)
6.1. Bei Stornierung einer Veranstaltung durch den Kunden, gleich aus welchem Grund, steht der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH ein Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Absage entstandenen Kosten zu; dies betrifft insbesondere Aufwendungen, die die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH tragen muss aufgrund bereits erfolgter Beauftragung Dritter.
6.2. Weitergehende Ansprüche von der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH, bleiben unberührt.
6.3. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform.
6.4. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Vergütung
7.1. Der Kunde zahlt die im Angebot aufgeführten und beauftragten Vergütungen. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2. Die vereinbarte Vergütung wird der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH im Regelfall unmittelbar am Tag der Veranstaltung in Rechnung stellen. Der Betrag ist ohne Abzüge sofort fällig.
7.3. Die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH behält sich vor, vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere wenn die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH bei Dritten Leistungen in Auftrag gibt und der beauftragte Dritte seinerseits Vorauszahlung verlangt.
7.4. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nur gegen gesonderte Vergütung erbracht.
Schlussbestimmungen
8.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
8.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
8.3. Für den Fall, dass die vertraglichen Vereinbarungen Veranstaltungsleistungen beinhalten, gelten für die Berechnung von Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen ausschließlich die Bestimmungen gemäß Punkt 6.
8.4. Sollten bei der Durchführung der Veranstaltung Gebühren (z.B. AKM, austro mechana usw.) fällig werden, so zahlt diese der Kunde. Dieser verpflichtet sich ebenfalls, die diesbezüglichen Anmeldungen vorzunehmen, es sei denn, es werden schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen.
8.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Wien.
8.5. Verträge und sämtliche erteilten Aufträge unterliegen der Anwendung des Rechts der Republik Österreich.